Bereitstellung und Betrieb eines Hinweisgebersystems.

Wir begleiten Sie und Ihr Unternehmen!

Hinweisgeberschutz ist jetzt Pflicht. Bereiten Sie sich jetzt vor! Ergreifen Sie jetzt die notwendigen Maßnahmen!

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Richtlinie »Hinweisgeberschutz (2019/1937)« ist seit dem 02.07.2023 in Kraft. Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind spätestens ab dem 17.12.2023 gesetzlich verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, um Hinweise auf Verstöße entgegenzunehmen!

 

 

Dabei sind einige wichtige Anforderungen zu beachten:

Die Bearbeiter der Meldungen müssen frei von Interessenkonflikten sein und über die notwendige Fachkunde verfügen (§15 HinSchG)

Es müssen zeitliche Fristen zur Bearbeitung von Hinweisen beachtet werden, so muss etwa eine Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen erfolgen (§17 HinSchG)

Nicht nur die allgemeine Vertraulichkeit muss sichergestellt werden (§8 HinSchG), die interne Meldestelle muss explizit eine anonyme Kommunikation ermöglichen (§16 HinSchG)!

Der Gesetzgeber erlaubt allerdings ausdrücklich, dass ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden darf (§14 HinSchG)!

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen sich von unseren Experten beraten.

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Hinweisgeberschutz